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5. März 2021
Immer mehr Unternehmen verkaufen neben ihren Waren auch Gutscheine, die Kunden beim Einkauf als Zahlungsmittel einsetzen können. Doch wo liegen die Vorteile dieser Praxis? Welche Arten von Gutscheinen unterscheidet man? Was ist bei der Steuer zu beachten? Und wie müssen Sie Gutscheine buchen? treibauf gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Der Markt rund um verkaufte Gutscheine wächst. Vor allem als starkes Instrument der Kundenbindung wird die Verwendung von Gutscheinen im Handel Jahr für Jahr beliebter. Doch auch darüber hinaus bieten Geschenkgutscheine Unternehmen jede Menge Vorteile.
Der offensichtlichste Vorteil eines verkauften Gutscheins (im Gegensatz zu einem Rabattgutschein) ist, früher mehr Geld in der Kasse zu haben. Denn der Verkäufer hat sofort Einnahmen, ohne dass er dafür zunächst einmal einen Gegenwert erbringen muss. Die Einlösung erfolgt meist deutlich später.
Laut einer Studie von Ingenico wurden Gutscheinkarten im Durchschnitt erst 68 Tage (FMCG) oder im Falle von kleinen Unternehmen sogar erst 138 Tage später eingesetzt.
Diese Art von Vorfinanzierung hat aber natürlich auch Auswirkungen auf die Buchhaltung von Gutscheinen.
In vielen Fällen werden Gutscheine als Geschenke gekauft. Denn sie machen es den Schenkenden leichter, dem Beschenkten eine Freude zu machen.
Für Händler hat dieser Effekt aber einen weiteren entscheidenden Vorteil: Durch die freie Auswahl im Sortiment gibt es in der Folge weniger Umtauschaktionen – und der Händler spart sich den entsprechenden Aufwand.
Ein weiterer positiver Effekt ist rein psychologischer Natur: Da der Beschenkte für seinen Gutschein nicht selbst aufkommen musste, wächst seine Bereitschaft, über die Höhe des Gutscheins hinaus zu investieren – und damit mehr auszugeben, als er es sonst tun würde.
Der Anteil an Gutscheinen, die niemals eingelöst werden, ist nicht zu unterschätzen. Laut der Studie von Ingenico beträgt der Anteil an nie genutzten Gutscheinkarten im Durchschnitt zwischen etwa 9 % im Bereich von Fachmärkten und sogar 33 % bei kleineren Einzelhändlern.
Auch dieses Schlummergeld muss natürlich bei der Buchhaltung von Gutscheinen entsprechend berücksichtigt werden. So dürfen Sie zum Beispiel erst nach drei Jahren den Betrag uneingelöster Gutscheine buchen.
Die Herausforderungen bei der Nutzung von Gutscheinen betreffen vor allem die Einlösbarkeit über alle Kanäle hinweg (Omnichannel-Fähigkeit) sowie die korrekte Buchhaltung und Versteuerung der Gutscheine.
Für Unternehmen mit einer Kombination aus stationärem Handel und E-Commerce gestaltet sich die Einführung von Gutscheinen etwas komplexer als für das kleine Café um die Ecke.
Denn ihre Kunden erwarten, dass sie Gutscheine kanalübergreifend (also im Webshop und am POS) erwerben und einlösen können. So werden zum Beispiel stationär gekaufte Gutscheinkarten immer häufiger online eingelöst.
Dafür sollte ein entsprechendes kanalübergreifendes Gutschein-System hinterlegt sein und in die entsprechenden Kassen-Architektur integriert werden. Handelt es sich um Karten, die am POS von Terminals ausgelesen werden können, muss auch die Kommunikation zwischen Terminal und Kasse durch eine passende Schnittstelle gewährleistet werden.
Verkaufte Gutscheine unterscheiden sich vor allem im Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer anfällt. Das hat das Buchen von Gutscheinen schon immer etwas komplizierter gemacht.
Um hier mehr Einheitlichkeit zu gewährleisten, hat die EU eine Richtlinie zum Thema Gutscheine für alle Mitgliedsstaaten entwickelt, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Dabei wird nur noch zwischen zwei unterschiedlichen Arten von verkauften Gutscheinen unterschieden.
Wie man diese beiden unterschiedlichen Arten von Gutscheinen buchen kann, erklären wir ihnen hier.
Früher hat der Gesetzgeber zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Eine EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung der Besteuerung von Gutscheinen hat diese Kategorisierung verändert: Seit dem 1. Januar 2019 unterscheidet man zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuert – und entsprechend unterschiedlich verbucht werden.
Bei Einzweck-Gutscheinen müssen bereits beim Verkauf zwei Dinge im Vorfeld feststehen:
Bei einem Mehrzweck-Gutschein steht im Vorfeld noch nicht fest, wo und gegen welche Art von Produkten oder Leistungen der Gutschein eingelöst wird.
Bei der steuerlichen Behandlung von Gutscheinen wird zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Wie sich diese beiden Arten von Gutscheinen definieren, lesen sie hier.
Beim Einzweck-Gutschein fällt direkt beim Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer an. Er wird also wie eine Vorauszahlung/Anzahlung für ein Produkt oder eine Leistung betrachtet. Die tatsächliche Leistung bzw. Einlösung wird dann nicht mehr besteuert.
Der Mehrzweck-Gutschein wird nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs versteuert, sondern erst bei der Einlösung. Die Umsatzsteuer wird also erst abgeführt, wenn der Kunde den Gutschein einlöst. Der Verkauf des Gutscheins ist noch nicht als Erlös zu buchen.
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der beiden Gutscheinarten hat direkte Auswirkungen darauf, wie man diese Gutscheine verbuchen muss. Wir erklären Ihnen die Regeln für das Buchen der Gutscheine und die entsprechenden Buchungssätze.
Bei Einzweck-Gutscheinen buchen Sie den Verkauf des Gutscheins zunächst als Erlös mit der entsprechenden Umsatzsteuer.
Bei dieser Buchung ist dann allerdings nicht berücksichtigt, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde (Einlösung des Gutscheins). Damit diese offene Verpflichtung auch in der Buchhaltung dokumentiert ist, dokumentieren Sie diese als Verbindlichkeit und buchen sie gegen ein Verrechnungskonto für Gutscheine.
Wenn Sie Gutscheine neu einführen, müssen Sie dieses Verrechnungskonto für Gutscheine neu einrichten. Wird der Gutschein dann eingelöst, buchen Sie die Verbindlichkeit wieder aus
Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist der Verkauf des Gutscheins noch nicht als Erlös zu buchen. In diesem Fall buchen Sie den entsprechenden Zahlungseingang in der Kasse auf das Konto “Verbindlichkeiten aus Gutscheinen”.
Da es dieses Konto in den meisten Kontenrahmen noch nicht gibt, muss es meist neu eingerichtet werden.
Wenn der Gutschein dann vom Kunden eingelöst wird, erfassen Sie in der Buchhaltung die Umsätze zum Zeitpunkt der Einlösung. Die Einlösung des Gutscheins verbuchen Sie wie folgt.
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